Ehegüterrecht
Übersicht Güterstände

Ehe vor 1.1.1988
Güterverbindung Gütergemeinschaft Gütertrennung

Ehe nach 1.1.1988
Errungenschaftsbeteiligung Gütergemeinschaft Gütertrennung Güterverbindung (Alte Regelung für vor dem 1.1.1988 geschlossene Ehen aufgrund einer entsprechenden Beibehaltungserklärung der Ehegatten [Art. 9e SchlT ZGB] bzw. in Verbindung mit einem vor 1988 abgeschlossenen Ehevertrag [Art. 10 SchlT ZGB])

Partnerschaftsgesetz
Die Eintragung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften war vom Inkrafttreten des PartG am 1.1.2007 bis zum 1.7.2022 (Inkrafttreten des revidierten Eherechts «Ehe für Alle») möglich.

Ehe für alle
Revision des Eherechts per 1.7.2022: Möglichkeit der gleichgeschlechtlichen Ehe

Neue ehegüterrliche Bestimmungen
In Kraft getreten am 1.1.2023
Das schweizerische Güterrecht kennt drei Güterstände:
- die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 181, Art. 196 ff. ZGB)
- die Gütergemeinschaft (Art. 221 ff. ZGB)
- die Gütertrennung (Art. 247 ff. ZGB)
Die Ehegatten unterstehen den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung, sofern sie nicht durch Ehevertrag (Öffentliche Urkunde durch Notar) etwas anderes vereinbaren oder der ausserordentliche Güterstand eingetreten ist (Art. 181 ZGB). Ein Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden.
Am 1. Januar 1988 trat eine grundlegende Revision des Ehe- und Güterrechts in Kraft. Die Güterverbindung (alte Regelung) wurde durch die Errungenschaftsbeteiligung (neue Regelung) abgelöst. Ehen, die vor dem 1. Januar 1988 geschlossen wurden, unterlagen automatisch der neuen Errungenschaftsbeteiligung, sofern bis zum 31. Dezember 1988 keine Beibehaltungserklärung gemäss Art. 9e SchlT ZGB abgegeben wurde und auch kein Ehevertrag vor 1988 abgeschlossen wurde.
Das Güterrecht regelt die Vermögensverhältnisse zwischen den Ehegatten während der Ehe und bestimmt, wie das Vermögen im Todesfall oder bei einer Scheidung aufgeteilt wird. Die sogenannte «güterrechtliche Auseinandersetzung» geht der erbrechtlichen Teilung der Erbschaft voraus.
Güterverbindung
Die Güterverbindung war bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts am 1.1.1988 der gesetzliche ordentliche bzw. subsidiäre Güterstand. Für vor dem 1.1.1988 geschlossene Ehen gilt die Güterverbindung aufgrund einer entsprechenden Beibehaltungserklärung der Ehegatten (Art. 9e SchlT ZGB) beziehungsweise unter Umständen in Verbindung mit einem vor 1988 abgeschlossenen Ehevertrag (Art. 10 SchlT ZGB).
a) Ehen nach altem Recht (Eheschliessung vor dem 1.1.1988)

b) Es besteht ein Ehevertrag nach altem Recht

Bei der Güterverbindung bestehen 5 Vermögensmassen:
- ein Sondergut je Ehegatte (Art. 195 ZGB)
Persönliche Gegenstände der Eheleute
und nur auf die Frau bezogen, deren Arbeitserwerb. - ein eingebrachtes Gut je Ehegatte
Vermögen vor der Heirat und Erbschaften sowie Schenkungen während der Ehe.
Das Eigentum bleibt beim entsprechenden Ehegatten, die Verwaltungs- und Nutzungsrechte liegen jedoch beim Ehemann. - die Errungenschaft des Ehemannes
Während der Ehe erworbenes Vermögen und Einkommen des Ehemannes und Vermögensertrag der eingebrachten Güter beider Eheleute.
Die Ehefrau hat erst bei Auflösung Anspruch auf 1/3 des Vorschlages, wobei der Ehemann 2/3 erhält.
Bei Ableben eines Ehegatten, das heisst ohne eine diesbezügliche Änderung im Ehevertrag, sieht die güterrechtliche Auseinandersetzung beim Güterstand der Güterverbindung in groben Zügen wie folgt aus:
Die Ehefrau bzw. deren Erben erhalten:
- eingebrachtes Frauengut
- Sondergut
- 1/3 des Vorschlags
Der Ehemann bzw. dessen Erben erhalten:
- eingebrachtes Mannesgut
- Sondergut
- 2/3 des Vorschlags
Errungenschaftsbeteiligung
Gilt nicht aufgrund Ehevertrags oder von Gesetzes wegen ein anderer Güterstand, leben die Ehegatten nach der Errungenschaftsbeteiligung. Dabei unterscheidet man zwischen vier Gütermassen: Eigengut jeweils von Mann und Frau, sowie Errungenschaft der Frau und des Mannes. Zum Eigengut gehören grundsätzlich die Vermögenswerte, die durch einen Ehepartner in die Ehe eingebracht wurden und zu denen die eheliche Gemeinschaft nichts beigetragen hat. Die Errungenschaft andererseits umfasst die Vermögenswerte, die während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erworben wurden (beispielsweise Arbeitserwerb oder Sozialleistungen).
Endet die Errungenschaftsbeteiligung, folgt die güterrechtliche Auseinandersetzung. Dabei werden in einem ersten Schritt das Vermögen der Ehefrau und des Ehemannes voneinander getrennt und beide nehmen jeweils ihre Vermögenswerte aus dem Eigengut zurück. Weist der Gesamtwert der Errungenschaft (von beiden Ehegatten) am Ende einen Aktivsaldo aus, wird dieser sogenannte Vorschlag hälftig zwischen den Ehegatten aufgeteilt, sofern kein anderer Verteilschlüssel durch Ehevertrag (Öffentliche Urkunde durch Notar) festgelegt wurde.
Die Ehegatten können beispielsweise mit einem Ehevertrag vereinbaren, dass beim Ableben des ersten Ehegatten der gesamte Vorschlag dem überlebenden Ehegatten zufällt. Solche Vereinbarungen dürfen hingegen die Pflichtteilsansprüche der Nachkommen nicht beeinträchtigen.
Gütergemeinschaft
Der Güterstand der Gütergemeinschaft kann nur durch Abschluss eines Ehevertrages (Öffentliche Urkunde durch Notar) begründet werden. Bei der allgemeinen Gütergemeinschaft bilden das gesamte Vermögen und alle Einkünfte beider Ehegatten das Gesamtgut, das beiden Partnern gehört und von ihnen gemeinsam verwaltet und genutzt wird. Im Gegensatz zur Errungenschaftsbeteiligung umfasst das Eigengut nur wenige persönliche Gegenstände und Genugtuungsansprüche.
Wird die Gütergemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten oder durch Vereinbarung eines anderen Güterstandes aufgelöst, so steht jedem Ehegatten beziehungsweise den Erben neben seinem Eigengut die Hälfte des Gesamtgutes zu.
Die Ehegatten können jedoch beispielsweise mit einem Ehevertrag vereinbaren, dass beim Ableben des ersten Ehegatten das ganze Gesamtgut dem überlebenden Ehegatten zufällt. Solche Regelungen dürfen hingegen die Pflichtteilsansprüche der Nachkommen nicht beeinträchtigen.
Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgt die Aufteilung bei einer Scheidung, wie wenn der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung bestanden hätte. Das heisst, jeder Ehegatte nimmt das unter Errungenschaftsbeteiligung ihm zugehörige und möglicherweise wesentlich umfangreichere Eigengut zurück und das verbliebene Gesamtgut wird halbiert.
Gütertrennung
Der Güterstand der Gütertrennung wird entweder durch einen Ehevertrag, gesetzliche Bestimmungen oder eine richterliche Anordnung festgelegt. Jeder Ehepartner behält das Eigentum an seinen eingebrachten Vermögenswerten. Das Vermögen sowie das Einkommen beider Ehepartner sind völlig getrennt.
Bei Auflösung der Güterstandes erfolgt keine güterrechtliche Teilung. Es gibt keine Beteiligung am Vermögen oder Einkommen des anderen Ehegatten.
Das Vermögen der verstorbenen Person bildet ungeteilt den Nachlass, an dem der überlebende Ehegatte als (Mit-)Erbe beteiligt ist.
eingetragene Partnerschaft PartG
Das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (PartG) regelt die Wirkungen und die Auflösung von eingetragenen Partnerschaften sowie deren Umwandlung in eine Ehe. Die Eintragung von gleichgeschlechtlichen Partnerschaften war von der Inkraftsetzung des PartG am 1. Januar 2007 bis zum 1. Juli 2022 (Inkrafttreten des revidierten Eherechts «Ehe für Alle») möglich.
Die vermögensrechtliche Situation innerhalb der eingetragenen Partnerschaft entspricht derjenigen des Güterstands der Gütertrennung. Die Partner haben jedoch das Recht, mittels öffentlich beurkundetem Vermögensvertrag namentlich die Teilung des Vermögens bei Auflösung der Partnerschaft nach den Regeln der Errungenschaftsbeteiligung (vgl. Art. 196 – 219 ZGB) zu vereinbaren. Dabei dürfen die Pflichtteile von Nachkommen nicht verletzt werden.
gleichgeschlechtliche Ehe
Gleichgeschlechtliche Paare können ab dem 1. Juli 2022 heiraten (Art. 94 ZGB) oder ihre eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln (Art. 35 PartG). Die gleichgeschlechtliche Ehe ist derjenigen zwischen Mann und Frau in jeder Hinsicht gleichgestellt.
